Hockey: Landesregierung zum Kontaktsport

Die Regelung der CoronaSchVO (§9 Abs. 2) zur maximal zulässigen Zahl von Sportler*innen bei Kontaktsportarten drinnen/draußen von derzeit 30 Personen hat in den vergangenen Tagen zu vielen Irritationen und Nachfragen geführt, da es unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten gibt. Daher hat die Landesregierung folgendes klar gestellt:

„Die 30 Personen beziehen aktive Spieler und eingewechselte Ersatzspieler mit ein, also alle, die in den gezielten Kontaktsport gehen. Nicht einzubeziehen sind alle Personen, die – wie beim normalen Sport – die 1,5 m einhalten, also Trainer und Ersatzspieler und Schiedsrichter. Selbst wenn beim Schiedsrichter ein minimales Kontaktrisiko besteht, das bei Sportgruppen wie z.B. beim Joggen etc. auch besteht. Die nicht in die 30er Gruppe zu zählenden Personen müssen aber eben die 1,5 m einhalten.“

Der Landessportbund wird sich bei der Landesregierung dafür einsetzen, dass bei der nächsten Überarbeitung der CoronaSchVO folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • eine weitere Erhöhung der o. g. Zahl und
  • eine weitere Vereinheitlichung umzusetzen, insbesondere mit Blick auf die Unterscheidung von kontaktfreien Sportarten und Kontaktsportarten.

KM

 

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