Coronamaßnahmen für den Sport – Mail der Stadt Bonn

Heute kam die erwartete Mail der Stadt – s.u. Inwieweit sich daraus Konsequenzen für den BTHV ergeben, wird schnellstens beraten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

das NRW-Gesundheitsministerium hat mit Allgemeinverfügung vom 20.05.2021 bekannt gegeben, dass die „Bundesnotbremse“ für die Stadt Bonn mit Wirkung ab dem 22. Mai 2021, 0:00 Uhr außer Kraft tritt. Somit gelten für den Bonner Sport ab Samstag die Regelungen der CoronaschutzVO NRW in der ab dem 15. Mai 2021 gültigen Fassung, die mit Ablauf des 04.06.2021 außer Kraft tritt. Im Einzelnen sind folgende Regelungen zu beachten:

1.Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

2.Ausgenommen von diesem Verbot ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel

– der Sport mit Körperkontakt von beliebig vielen Personen aus einem Hausstand

– der Sport mit Körperkontakt von beliebig vielen Personen aus einem Hausstand mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, wobei Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden

– der Sport mit Körperkontakt von bis zu 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt werden

– der Sport als Ausbildung im Einzelunterricht

– der Sport mit Körperkontakt von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen. Hierbei ist die einfache Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen sicherzustellen, d. h.: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.

– der kontaktfreie Sport einschließlich der Ausbildung mit bis zu 20 Personen ohne Altersbegrenzung. Beim kontaktfreien Sport muss die Ausbildung so gestaltet sein, dass ein körperlicher Kontakt zwischen den Personen nicht erfolgt und das Abstandsgebot von 1,5 m eingehalten wird. Unter diesen Voraussetzungen ist auch in Mannschaftssportarten wie Fußball, Handball, Volleyball, Basketball etc. die Sportausübung zulässig. Entscheidend ist die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.

Für die aufgeführten Personenkonstellationen kann der organisierte Vereinssport auf den Sportanlagen unter freiem Himmel wieder durchgeführt werden, wobei vollständig Geimpfte (die 2. Impfung muss 14 Tage zurückliegen) sowie Genesene mit entsprechender Bescheinigung (mindestens 4 Wochen und maximal 6 Monate) bei der Berechnung der maximalen Personenzahl nicht mit berechnet werden.

3.Zwischen den verschiedenen Personenkonstellationen, die von dem Sportverbot ausgenommen sind, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Ferner dürfen sich die Gruppen nicht mischen. Die für die öffentlichen und privaten Sportaußenanlagen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Anlage so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind.

4.Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

5.Außerhalb von Sportanlagen und -einrichtungen ist die Sportausübung unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Auch für Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ist der Sport im öffentlichen Raum unter freiem Himmel wieder zulässig.

6.Ärztlich verordneter und unter ärztlichen Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 SGB ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig.

7.Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse sind in Hallenbädern für Gruppen bis zu 5 Kindern, in Freibädern bis zu zwanzig Kindern zulässig. Die Sportausübung in Freibädern ist wieder zulässig, so dass für den Schwimmsport das Freibad Friesdorf und das Hardtbergbad wieder geöffnet sind.

8.Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

9.Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U18, U17, U16, U15) sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.

Bei der Begriffsbestimmung des Berufssportlers ist nunmehr die Vorgabe des Landesgesundheitsministerium NRW maßgeblich. Danach ist bei der Bestimmung die Frage zentral, ob die Spielerinnen und Spieler einer Liga grundsätzlich, also über den konkreten Verein hinaus, überwiegend ihren Lebensunterhalt über den Sport bestreiten können. Dies wird im Einzelfall durch die Sportverwaltung geprüft

10.Wettbewerbe in den Profligen sind mit angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten, die der örtlichen Gesundheitsbehörde vorzulegen sind, zulässig. In länderübergreifenden Profiligen sind Zuschauer nicht zugelassen. Ansonsten ist bei den Wettbewerben in Profiligen der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität zulässig, höchstens aber 500 Personen mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest. Zulässig sind nur Sitzplätze. Die besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne der CoronaschutzVO (u. a. Sitzplan, namentliche Erfassung) ist sicherzustellen.

11.Die CoronaschutzVO enthält zudem Lockerungen, die eintreten, wenn die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt. Dann ist u. a. der Kontaktsport und der kontaktfreie Sport im Freien ohne Personenbegrenzung wieder erlaubt und auch die Ausübung von Sport in Innenräumen ist unter Auflagen/mit Einschränkungen wieder möglich. Das NRW-Gesundheitsministerium gibt per Allgemeinverfügung bekannt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in Bonn an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 50 liegt und ab welchem Tag die Lockerungen in Kraft treten. Über die dann geltenden Auflagen und Regelungen werden sie umgehend informiert.

     
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in CLUB von Kay. Setzen Sie ein Lesezeichen zum Permalink.